Ablösung LIBOR durch SARON

Gemäss Art. 14 des Konsumkreditgesetzes (KKG) legt der Bundesrat den höchstens zulässigen Zinssatz (Höchstzinssatz) fest. Dabei berücksichtigt er die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäfts massgeblichen Zinssätze. Der Höchstzinssatz soll in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten. Seit 1. Juli 2016 setzt sich der Höchstzinssatz zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 resp. 12 Prozentpunkten, wobei der Höchstzinssatz mindestens 10 resp. 12 Prozent beträgt (vgl. Art. 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz [VKKG]).

Der LIBOR wird per Ende 2021 bekanntlich nicht mehr weitergeführt und kann dementsprechend nicht weiter als Basis zur Festlegung des Höchstzinssatzes für Konsumkredite verwendet werden. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat darüber informiert, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement voraussichtlich diesen Herbst beim Bundesrat beantragen wird, Art. 1 VKKG dahingehend anzupassen, dass der Dreimonatslibor durch den Swiss Average Rate Overnight über drei Monate (SARON) ersetzt wird.

Quelle: Schweizerischer Leasingverband